Anlage zur zusaetzlichen Rufzeichenzuteilung gemaess Par.16 AFuV Zuteilungs- und Nutzungsbedingungen fuer Versuche mit unbesetztem PACTOR-Betrieb 1. Unbesetzter Pactor-Betrieb ist nur an dem der Reg TP gemeldeten festen Standort zulaessig. 2. Der Zuteilungsinhaber darf fuer die Versuche nur Frequenzen nutzen, die im Berechtigungsumfang seiner Zulassung 1) enthalten und nach den IARU-Bandplaenen fuer Fernschreib- oder digitale uebertra- gungsverfahren vorgesehen sind. Falls das zugeteilte Rufzeichen ein Klubstationsrufzeichen ist, darf bei dessen Mitbenutzung durch andere Funkamateure der Berechtigungsumfang der Klasse des Klub- stationsrufzeichens sowie der Klasse der Zulassung 1) des Mitbenutzers nicht ueberschritten werden. 3. Mit einer Zulassung l) der Klasse 1 oder 2 darf bei den Versuchen die Senderausgangsleistung 100 Watt PEP (Spitzenleistung) nicht ueberschritten werden. Mit einer Zulassung 1) der Klasse 3 darf nur mit einer Strahlungsleistung kleiner 10 Watt EIRP gearbeitet werden. Fuer die Versuche sind nur die Betriebsarten Pactor-I, Pactor-II und Pactor-III zulaessig. Pactor-iii darf nicht in den Frequenzbe- reichen 135,7-137,8 kHz, 7-7,1 MHz und 10,1-10,15 MHz verwendet werden. Versuche im Frequenzbereich 50,08-51 MHz sind nicht zulaessig. Bei Fehlfunktion der Amateurfunkstelle muss eine Dauer- aussendung automatisch nach spaetestens 10 Minuten dauerhaft abschaltet werden. Grundsaetzlich darf nur mit soviel Leistung gesendet werden, wie zu einer sicheren Uebertragung notwendig ist. Experimente mit adaptiver Sendeleistung an die Ausbreitungssituation werden empfohlen. 4. Die hiermit gestattete Nutzung ist mit dem direkten Funkverkehr unter Funkamateuren gleichrangig. Aussendungen in unbesetztem Pactor-Betrieb duerfen nur aufgrund gezielter Fernsteuerung durch andere Amateurfunkstellen erfolgen oder bei freier Frequenz durch Selbstausloesung. Das Aussenden laufender Statusmeldungen der Funkstelle ist nicht statthaft. 5. Im Rahmen der Versuche wird auch der Gatewaybetrieb zum Packet-Radio-Netz unter Verwendung des DA5-Rufzeichens in unbesetzter Betriebsart gestattet. Dabei ist zu beachten, dass die Nutzung von Zugaengen, bei denen das empfangene Signal auf Frequenzen unterhalb 30 MHz wiederausgesendet wird, Funkamateuren mit einer Zulassungl> der Klasse 1 vorbehalten ist. 6. Die Anschaltung der Amateurfunkstelle an ein Telekommunikationsnetz ist zulaessig, wenn die Einhal- tung aller in AFuG und AFuV enthaltenen Regelungen sichergestellt werden kann, die Bedingungen fuer die Anschaltung an das Telekommunikationsnetz eingehalten werden, und keine Einwaende seitens des Betreibers der benutzten TK-Einrichtung bestehen. 7. Das zugeteilte DA5-Rufzeichen darf nur bei unbesetztem Pactor-Betrieb angewendet werden. 8. Bei Ablauf der Zuteilungsdauer ist ein Erfahrungsbericht an die zustaendige Aussenstelle der Reg TP abzugeben. Reg TP Aussenstelle Koblenz den, 24.01.2003 Im Auftrag 1) Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst